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Verwaltungsvorschriften

zur Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000

vom 13.09.00

I

1. Zu § 4 Abs. 1 – Sachkundenachweis

Sachkundelehrgang

1.1 Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Polizeiverord- nungausbildet oder hält, bedarf hierzu einer Erlaubnis. Diese wird unter anderem nur erteilt, wenn die Halterin oder der Halter einen Nachweis über die erforderliche Sach- kunde erbringt.

Hierzu ist zunächst die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden, von der Ortspolizeibehörde anerkannten Lehrgang erforderlich.

1.2 Die Lehrgänge werden von Personen abgehalten, die gegenüber der Ortspolizeibe- hörde spezifische Kenntnisse über Zucht, Abrichten, Ausbildung und Halten von Hunden nachweisen können.

Die Ortspolizeibehörde teilt den Halterinnen und Haltern die Namen, Anschriften und Telefonnummern der Personen mit, die solche Lehrgänge durchführen.

1.3 Der Lehrgang enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Die Dauer und die zu vermittelnden Inhalte der Lehrgänge sind in der Anlage 1 aufge- führt.

1.4 Die Halterin oder der Halter muss den praktischen Teil des Lehrgangs zusammen mit dem gefährlichen Hund absolvieren, da es sich um eine Ausbildung für Halte-rin/ Halter und Hund handelt.

1.5 Wer an dem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheini- gung.

Nachweis der Sachkunde

1.6 Der Nachweis ausreichender Kenntnisse über die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Polizeiverordnung genannten Bereiche wird gegenüber sachverständigen Tierärzten erbracht, die von der Tierärztekammer im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales benannt werden. Die Einzelheiten gehen aus Anlage 2 hervor.

1.7 Die zuständigen Behörden arbeiten bei Fachfragen mit den sachverständigen Tier- ärzten zusammen..

1.8 Die oder der Sachverständige erteilt den Sachkundenachweis gemäß Muster der Anlage 3.

1.9 Ist die Sachkunde bei der Halterin oder dem Halter nicht gegeben, erteilt der sach- verständige Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Empfehlung, welche Maßnahmen daraufhin ergriffen werden sollen. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen.

1.10 Bei Erwerb eines neuen gefährlichen Hundes ist der Lehrgang zu wiederholen. Ebenso muß die neue Halterin/der neue Halter eines gefährlichen Hundes mit diesem an einem Lehrgang teilnehmen.

1.11 Die Ortspolizeibehörde kann vor dem Inkrafttreten der Polizeiverordnung absolvierte Lehrgänge als Sachkundenachweis anerkennen, wenn die erfolgreiche Teilnahme bestätigt und das Vorliegen von ausreichenden Kenntnissen gemäß Anlage 2 belegt sind. Dies gilt auch für Lehrgänge, die in anderen Bundesländern absolviert worden sind.

2. Zu § 6 Abs. 1 – Besonderer Sachkundenachweis

Sachkundelehrgang

2.1 Wer einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Polizeiverordnung genannten Hunde ausbildet oder hält, bedarf einer besonderen Erlaubnis. Diese erfordert unter anderem, dass die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Lehrgang nachweist.

2.2 Die Lehrgänge werden von Personen abgehalten, die gegenüber der Ortspolizeibe- hörde spezifische Kenntnisse über Zucht, Abrichten, Ausbildung und Halten von Hunden sowie spezielle Kenntnisse über die in § 6 Abs. 1 genannten Hunde nach-weisen können. Die Ortspolizeibehörde teilt den Halterinnen und Haltern solcher Hunde die Namen, Anschriften und Telefonnummern von Personen mit, die spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie American Pit Bull Terrier vermitteln.

2.3 Der besondere Lehrgang muss zusätzlich den Anforderungen an die Haltung eines der in § 6 Abs. 1 genannten Hundes Rechnung tragen, indem eine spezielle Lehr- gangseinheit über die Eigenschaften und Charakteristika solcher Hunde abgehalten wird. Die Dauer des Lehrganges und die zu vermittelnden Lehrgangsinhalte gehen aus der Anlage 4 hervor.

2.4 Wer an dem besonderen Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung.

Nachweis der Sachkunde

2.5 Der Nachweis ausreichender Kenntnisse über die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Polizeiverordnung genannten Gebiete im Bezug auf diese Hunde wird gegenüber sachverständigen Tierärzten erbracht, die von der Tierärztekammer im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales benannt werden. Die Einzelheiten gehen aus der Anlage 2 hervor..2.6 Der Sachverständige erteilt den Sachkundenachweis gemäß Muster der Anlage 5.

2.7 Die Nr. 1.7, 1.9, 1.10 und 1.11 gelten entsprechend.

3. Zu § 5 Abs. 4 – Kennzeichnung

3.1 Die dauerhafte Kennzeichnung soll durch Mikrochip erfolgen. Sofern der Mikrochip nicht der ISO-Norm Nr. 11784 oder dem Anhang A der Norm 11785 entspricht, hat der Halter des Tieres ein entsprechendes Lesegerät vorzuhalten bzw. mitzuführen.

3.2 Die dauerhafte Kennzeichnung muss es ermöglichen, die Identität der Halterin oder des Halters rückzuverfolgen. Sie ist bei einer der untenstehenden Datenbanken zentral zu erfassen:

  • Tasso
    Abteilung Haustierzentralregister
    Frankfurter Straße 20
    65795 Hattersheim
    Telefon: (0 61 90) 932214, Fax: (0 61 90) 59 67
     
  • Deutscher Tierschutzbund e. V.
    Deutsches Haustierregister
    Baumschulallee 15
    53115 Bonn
    Telefon: (02 28) 6 04 96-0, Fax: (02 28) 6 04 96-40
     
  • Internationale zentrale Tierregistrierung (ifta)
    Weiherstraße 8
    88145 Maria Thann
    Telefon: (01 80) 51 13 40-2, Fax: (01 80) 52 13 40-3

3.3 Die Halterin oder der Halter hat gegenüber der Datenbank, bei der die Registrierung erfolgt, das Einverständnis für die Weitergabe der Daten an die Ortspolizeibehörde zu erklären.

3.4 Die Ortspolizeibehörde kann bereits bestehende Kennzeichnungen ausnahmsweise als ausreichend anerkennen, sofern sie dauerhaft und eindeutig sind. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall eine andere Kennzeichnung als durch Mikrochip geboten erscheint.

Nr. 3.2 gilt entsprechend.

4. Zu § 7 Abs. 2 – Ausnahmen vom Maulkorbzwang

4.1 Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 der Polizeiverord nung sind nur unter strengen Voraussetzungen in besonders begründeten Einzelfällen möglich.

4.2 Vor der Erteilung einer Ausnahme vom Maulkorbzwang läßt sich die Ortspolizeibe- hörde eine gutachterliche Stellungnahme des sachverständigen Tierarztes vorlegen, dem gegenüber der Sachkundenachweis erbracht worden ist. Zusätzlich kann auch eine Stellungnahme der Person, die den praktischen Teil des Lehrgangs durchgeführt hat, eingeholt werden.

II

Die Verwaltungsvorschriften treten am 15.09.2000 in Kraft.

Saarbrücken, den 13.09.00

Die Ministerin für Frauen, Arbeit,

Gesundheit und Soziales

In Vertretung

Josef Hecken.

 

Anlage 1

Lehrgangsinhalte

Der Lehrgang erstreckt sich auf:

1. Wesen und Verhaltensweisen des Hundes, insbesondere

  • Ethologie und Sozialisierung
    Der Hund als Rudeltier – Lebens – und Überlebensstrategien – wichtige Entwicklungsphasen des Welpen – Aufgaben des Züchters – Auswahl des passenden Welpen – Aufgaben des neuen Be-sitzers
    – „Welpenschutz“
  • Canines Ausdrucksverhalten
    Mimik und Körpersprache des Hundes – Mimik und Körpersprache des Menschen – Verständigungsmöglichkeiten und –schwierigkeiten – gängige Irrtümer
  • Konfliktverhalten, Angst und Aggression
    Offensiv/Defensiv – Modell nach Archer – Definition von Angst – angeborene und erlernte Ängste
    – Umgang mit der Angst – Bedeutung der Aggression im Zusammenleben – Ursachen der Ag-gression
    – Umgang mit der Aggression

2. Das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden, insbesondere Rollenverteilung in der Mensch-Hund-Beziehung

Der Hund im Menschenrudel früher und heute – Rangordnungsmodell und freundschaftliche Kooperation– zehn Regeln zur Etablierung der menschlichen Führungsrolle – richtiges Verhaltendes Hundeführers - Irrtümer „Nackenschütteln, auf den Rücken werfen, Unterordnung“

  • Lernverhalten, Ausbildung, Verhaltensmodulation
    Klassische und instrumentelle Konditionierung – Lernen durch Versuch und Irrtum – positiv und negativ bestärken – Formen und Weiterentwickeln von gewünschten Verhaltensweisen (Shaping)
    – Motivation – Spiel – Clickertraining und Timing – Desensibilisierung – Auslöschen unerwünschten Verhaltens
  • Alltagsprobleme.
    Stubenreinheit – Grundausbildung (Sitz, Platz, Komm) – Leinenführigkeit – Beherrschen von Standardsituationen – Aggression an der Leine – Territoriale Aggression

3. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem

Halten von Hunden, insbesondere

  • Tierschutzrecht
  • Zivilrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Strafrecht

Die Lehrgangsinhalte werden in einem theoretischen Teil und in einem praktischen Teil vermittelt.

Im praktischen Teil soll die Halterin oder der Halter die theroretischen Kenntnisse zusammen mit dem eigenen Hund umsetzen.

Lehrgangsdauer

Der theoretische Teil des Lehrgangs hat eine Mindestdauer von 10 Stunden, der praktische Teil eine Mindestdauer von 15 Stunden.

 

.Anlage 2

Allgemeines

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat nachzuweisen, dass sie oder er über die erforderliche Sachkunde nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden verfügt. Insbesondere muss festgestellt werden, dass sie oder er einen solchen Hund halten kann, ohne dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden.

Der Nachweis wird gegenüber einer oder einem Sachverständigen erbracht, die oder der über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin verfügt.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, auf Nachfrage die erforderlichen Angaben zur sozialen Vergangenheit des Hundes (Anamnese) zu machen.

Nachweis der Sachkunde

Die Sachkunde ist in einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachzuweisen.

Schriftliche Fragen

Die schriftlichen Fragen sollen von Termin zu Termin in unterschiedlicher Weise gestellt werden und sind der Halterin oder dem Halter erst zu Beginn des Sachkundenachweises bekannt zu geben.

Jede Hundehalterin/jeder Hundehalter hat schriftlich Fragen aus folgenden Bereichen zu beantworten:

4. Wesen und Verhaltensweisen des Hundes, insbesondere

  • Ethologie und Sozialisierung
    Der Hund als Rudeltier – Lebens – und Überlebensstrategien – wichtige Entwicklungsphasen des Welpen – Aufgaben des Züchters – Auswahl des passenden Welpen – Aufgaben des neuen Be-sitzers
    – „Welpenschutz“
  • Canines Ausdrucksverhalten.
    Mimik und Körpersprache des Hundes – Mimik und Körpersprache des Menschen – Verständi-gungsmöglichkeiten und –schwierigkeiten – gängige Irrtümer
  • Konfliktverhalten, Angst und Aggression
    Offensiv/Defensiv – Modell nach Archer – Definition von Angst – angeborene und erlernte Ängste– Umgang mit der Angst – Bedeutung der Aggression im Zusammenleben – Ursachen der Ag-gression– Umgang mit der Aggression

5. Das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden, insbesondere

  • Rollenverteilung in der Mensch-Hund-Beziehung
    Der Hund im Menschenrudel früher und heute – Rangordnungsmodell und freundschaftliche Kooperation
    – zehn Regeln zur Etablierung der menschlichen Führungsrolle – richtiges Verhaltendes Hundeführers - Irrtümer „Nackenschütteln, auf den Rücken werfen, Unterordnung“
  • Lernverhalten, Ausbildung, Verhaltensmodulation
    Klassische und instrumentelle Konditionierung – Lernen durch Versuch und Irrtum – positiv und negativ bestärken – Formen und Weiterentwickeln von gewünschten Verhaltensweisen (Shaping)– Motivation – Spiel – Clickertraining und Timing – Desensibilisierung – Auslöschen unerwünschten Verhaltens
  • Alltagsprobleme
    Stubenreinheit – Grundausbildung (Sitz, Platz, Komm) – Leinenführigkeit – Beherrschen von Standardsituationen – Aggression an der Leine – Territoriale Aggression

6. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem

Halten von Hunden, insbesondere

  • Tierschutzrecht
  • Zivilrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Strafrecht

Die Bearbeitungszeit für die Bereiche 1 bis 3 beträgt 2 Stunden.

Darüber hinaus hat die Halterin oder der Halter eines der in § 6 Abs. 1 genannten Hundes schriftlich Fragen über.

  • Historie
  • Charakteristik
  • Anforderungen in Bezug auf Zucht, Abrichten, Ausbildung, Erziehung und Haltung der Rasse oder des Typs ihres oder seines Hundes zu beantworten.

Die Bearbeitungszeit erhöht sich um 30 Minuten.

Bewertung der schriftlichen Aufgaben

Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Halterin oder der Halter in den Bereichen der Ziffern

1 bis 3 bzw. 1 bis 4 jeweils ausreichende Leistungen erbracht hat.

Praktische Aufgaben

Jeder einzelne Hund ist im Beisein von Halterin oder Halter mit einer Vielzahl von Situationen zu konfrontieren, insbesondere solchen, die Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen können. Entsprechenden Reizen muss der Hund begegnen können, ohne dass es zu Ernst-kämpfen (Eskalationen einer Interaktion) mit Artgenossen oder Menschen kommt.

Geprüft wird auf Sozial- und Kommunikationsverhalten. Der Hund wird optischen, akustischen und olfaktorischen Reizen ausgesetzt, die von der belebten und unbelebten Umwelt ausgehen.

Der Hund wird in der Regel von der Hundehalterin oder dem Hundehalter geführt und von der oder dem Sachverständigen beobachtet. Hierbei wird auch auf das richtige Führungsverhalten geachtet.

Der Test darf nicht an dem Ort durchgeführt werden, den der Hund vom Lehrgang nach Anlage 1,4 oder einem sonstigen anerkannten Lehrgang kennt.

Der Hund ist zumindest mit folgenden Situationen zu konfrontieren:

  • Eine Person passiert den Hund, blickt sich um und starrt ihn an
  • Der Hund wird – wie z. B. vor einem Geschäft - angebunden und eine Person läuft vorbei.

Die Halterin oder der Halter hat währenddessen keine Einwirkungsmöglichkeiten

  • Eine Person stolpert beim Passieren des Hundes in ca. 1 m Entfernung
  • Ein Jogger läuft in beiden Richtungen vorbei, läuft dabei einmal ohne Ankündigung vor dem Hund weg.- Ein Radfahrer fährt vorbei und betätigt die Fahrradklingel
  • Eine Person spricht den Hund an
  • Eine Person streift den Hundekörper beim Passieren
  • Eine fremde Person streicht dem Hund über den Rücken (angemessene Sicherheitsvorkehrungen sind zu treffen)
  • Eine Hündin passiert den Hund
  • Ein Rüde passiert den Hund
  • Konfrontation mit Reizen wie beispielsweise Regenschirm, Ball, Luftballons, Blechdosen,
  • Besenstiel, langer Mantel

Die sachverständige Tierärztin oder der Tierarzt soll darüber hinaus im Einzelfall die Halterin oder den Halter mit dem jeweiligen Hund weiteren Testsituationen aussetzen, um einen ausreichenden Eindruck über das Aggressionsverhalten des Hundes und das entsprechende Verhalten der Halterin oder des Halters zu gewinnen.

Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Hund das Verhalten beeinflussende Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt wurden, ist der Test abzubrechen.

Der praktische Test hat eine Mindestdauer von 2 Stunden.

Bewertung der praktischen Aufgaben

Die Reaktion des Hundes sind anhand der folgenden Skala zu beurteilen:

1. Keine aggressiven Signale beobachtet. Hund bleibt neutral oder zeigt Meideverhalten.

2. a) Akustische Signale (Knurren und/oder tiefes Bellen/Fauchen/Schreifauchen)

   b) Optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u. a. mit oder ohne Knurren und/oder Bellen u. a.)

3. Schnappen (Beißbewegungen aus einiger Entfernung), mit oder ohne Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken, Drohfixieren u. a. Drohsignale mimisch bzw. im Körperbereich.

Keine Annäherung

4. Ebenso aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in einer gewissen Distanz)

5. Anspringen mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken

6. Beißen (Beißversuche)

7. Wie 5. ohne mimische oder lautliche Signale.

8. Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach über 10 Minuten zu beobachten.

Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Verhalten des Hundes bei der jeweiligen Testsituation

a) nachvollziehbar

b) nachvollziehbar, aber unerwünscht

c) gravierend und nicht mehr akzeptabel ist.

Zeigt der Hund in Testsituationen ein Verhalten nach Nr. 5, 6, 7 oder 8 der und ist dieses gravierend und nicht mehr akzeptabel, so ist der Test abzubrechen und der praktische Teil ist nicht bestanden.

Das Verhalten des Hundes und seiner Halterin oder seines Halters während des Tests ist von der oder dem Sachverständigen zu protokollieren. Videoaufnahmen werden empfohlen.

Läßt der Test in seiner Gesamtwürdigung hinreichend erwarten, dass der Hund unter Führung seiner Halterin oder seines Halters keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen darstellt, ist er bestanden.

Gesamtergebnis

Die Sachkunde ist gegeben, wenn die schriftlichen Fragen ausreichend beantwortet wurden und der praktische Teil erfolgreich absolviert wurde.

.Anlage 3

M U S T E R

Sachkundebescheinigung

gemäß § 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung

über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Hiermit wird Frau/Herrn ___________________________________________

                                               (Name)                                    (Vorname)

wohnhaft                       __________________________________________

                                                                     (Straße)

                                     ___________________________________________

                                               (PLZ)                                      (Wohnort)

bescheinigt, dass sie/er ausreichende Kenntnisse über

1. das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,

2. das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden

3. die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Aus-bildung

und dem Halten von Hunden

erworben hat. Sie/er ist somit sachkundig gemäß § 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung für folgenden Hund:

Rasse: ____________________________________________________

Geschlecht: ______________________

Name: ____________________________________________________

Transponder-nummer

(und/oder Tätowier-nummer/

Zuchtregister-nummer)

Datum: ________________

___________________        _______________________

     (Sachverständiger)                (zuständige Behörde).

 

Anlage 4

Lehrgangsinhalte

Der besondere Lehrgang erstreckt sich auf:

7. Wesen und Verhaltensweisen des Hundes, insbesondere

  • Ethologie und Sozialisierung
    Der Hund als Rudeltier – Lebens – und Überlebensstrategien – wichtige Entwicklungsphasen des Welpen – Aufgaben des Züchters – Auswahl des passenden Welpen – Aufgaben des neuen Besitzers
    – „Welpenschutz“
  • Canines Ausdrucksverhalten
    Mimik und Körpersprache des Hundes – Mimik und Körpersprache des Menschen – Verständigungsmöglichkeiten und –schwierigkeiten – gängige Irrtümer
  • Konfliktverhalten, Angst und Aggression
    Offensiv/Defensiv – Modell nach Archer – Definition von Angst – angeborene und erlernte Ängste– Umgang mit der Angst – Bedeutung der Aggression im Zusammenleben – Ursachen der Aggression– Umgang mit der Aggression

8. Das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden, insbesondere

  • Rollenverteilung in der Mensch-Hund-Beziehung
  • Der Hund im Menschenrudel früher und heute – Rangordnungsmodell und freundschaftliche Kooperation– zehn Regeln zur Etablierung der menschlichen Führungsrolle – richtiges Verhalten des Hundeführers - Irrtümer „Nackenschütteln, auf den Rücken werfen, Unterordnung“
  • Lernverhalten, Ausbildung, Verhaltensmodulation
    Klassische und instrumentelle Konditionierung – Lernen durch Versuch und Irrtum – positiv und negativ bestärken – Formen und Weiterentwickeln von gewünschten Verhaltensweisen (Shaping)– Motivation – Spiel – Clickertraining und Timing – Desensibilisierung – Auslöschen unerwünschten Verhaltens
  • Alltagsprobleme.Stubenreinheit – Grundausbildung (Sitz, Platz, Komm) – Leinenführigkeit – Beherrschen von Standardsituationen – Aggression an der Leine – Territoriale Aggression

9. Besonderheiten bezüglich American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und/oder Pit Bull Terrier, insbesondere

  • Historie
  • Charakteristika
  • Anforderungen in Bezug auf Zucht, Abrichten, Ausbildung, Erziehung und Haltung

10. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden, insbesondere

  • Tierschutzrecht
  • Zivilrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Strafrecht

Die Lehrgangsinhalte werden in einem theoretischen Teil und in einem praktischen Teil vermittelt.

Im theoretischen Teil müssen Kenntnisse nach Nr. 3 nur in Bezug auf die Rassen oder Typen vermittelt werden, die auf dem jeweiligen Lehrgang vertreten sind.

Im praktischen Teil soll die Halterin oder der Halter die theroretischen Kenntnisse zusammen mit dem eigenen Hund umsetzen.

Lehrgangsdauer

Der theoretische Teil des Lehrgangs hat eine Mindestdauer von 12 Stunden, der praktische Teil eine Mindestdauer von 18 Stunden.

 

.Anlage 5

M U S T E R

Sachkundebescheinigung

gemäß § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung

über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher Hunde im Saarland

Hiermit wird Frau/Herrn ___________________________________________

                                               (Name)                          (Vorname)

wohnhaft

                                       ___________________________________________

                                                                         (Straße)

                                       ___________________________________________

                                                 (PLZ)                       (Wohnort)

bescheinigt, dass sie/er ausreichende Kenntnisse über

1. American Staffordshire Terrier / Staffordshire Bullterrier / American Pitbull Terrier *

2. das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,

3. das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden

4. die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden erworben hat. Sie/ er ist somit sachkundig gemäß § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung für folgenden

Hund:

Rasse:         ____________________________________________________

Geschlecht: ____________________________________________________

Name:        ____________________________________________________

Transponder-nummer

(und/oder Tätowier-nummer/

Zuchtregister-nummer)

Datum: _________________

___________________ _______________________

(Sachverständige/r)            (zuständige Behörde)

* nicht Zutreffendens streichen